I. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Unternehmer
sowie gewerbliche und öffentliche Auftraggeber
1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Beauftragungen, Auftragsbestätigungen und Verträge der rw bauphysik Ingenieurgesellschaft mbH & Co. KG, Schwäbisch Hall (im Folgenden kurz „rw“), mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
1.3 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen, Supplier Codes, Verhaltenskodizes, Sicherheits- oder Compliance-Richtlinien des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, soweit rw ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Allgemeine Hinweise des Auftraggebers auf eigene Bedingungen oder Richtlinien genügen hierfür nicht.
1.4 Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist die folgende Rangfolge: individuelle Vereinbarungen, das Angebot von rw einschließlich etwaiger Anlagen, die Auftragsbestätigung von rw und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Kollisionsfall gehen die Regelungen der höherrangigen Vereinbarung vor.
2. Vertragsschluss, Angebot und Leistungsbeschreibung
2.1 Angebote von rw sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.2 Ein Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots in Textform, durch eine Auftragsbestätigung von rw in Textform oder dadurch zustande, dass rw mit der Leistungserbringung beginnt und der Auftraggeber dies erkennt und hinnimmt.
2.3 Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich grundsätzlich abschließend aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung und den dort in Bezug genommenen Anlagen. Angaben außerhalb dieser Unterlagen, insbesondere aus Vorbesprechungen, Präsentationen, Projektübersichten oder sonstiger Korrespondenz, werden nur Vertragsbestandteil, wenn rw sie ausdrücklich in Textform bestätigt. Das Angebot oder die Auftragsbestätigung kann die Leistungen insbesondere in einzelne Gutachten, Untergutachten, Teilberichte, Messungen, Berechnungen oder sonstige Leistungseinheiten gliedern.
2.4 Soweit Leistungen auf Annahmen, Vorgaben, Unterlagen, Auskünften, Bestandsdaten, Fremdgutachten, Plänen oder sonstigen Informationen des Auftraggebers oder Dritter beruhen, darf rw auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit vertrauen, soweit deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.
2.5 Vorbehaltlich einer ausdrücklich übernommenen Erfolgsgarantie schuldet rw die vereinbarte fachgerechte Leistung, nicht jedoch einen darüber hinausgehenden wirtschaftlichen Erfolg, die Genehmigungsfähigkeit, die behördliche Zustimmung, die Mangelfreiheit fremder Planungs- oder Bauleistungen oder einen bestimmten Projekterfolg.
3. Leistungsumfang, Leistungsänderungen und Einschaltung Dritter
3.1 rw erbringt die vereinbarten Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und dem bei Vertragsschluss bestehenden Stand von Gesetzgebung, Rechtsprechung, Normung und behördlicher Praxis, soweit diese für die Leistungserbringung einschlägig sind.
3.2 Änderungs- und Erweiterungswünsche des Auftraggebers, nachträgliche Änderungen der Aufgabenstellung, neue Erkenntnisse aus Messungen oder Ortsterminen, zusätzliche Behördenanforderungen, geänderte Planungsgrundlagen oder sonstige nicht von rw veranlasste Änderungen führen zu einer angemessenen Anpassung von Vergütung und Terminen. rw ist berechtigt, die geänderten oder zusätzlichen Leistungen erst nach entsprechender Verständigung über Umfang, Vergütung und Zeitplan auszuführen.
3.3 rw ist berechtigt, zur Leistungserbringung eigene Mitarbeiter sowie fachlich geeignete freie Mitarbeiter, Nachunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
4. Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber hat rw alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Freigaben, Ansprechpartner, Zugänge, Termine, Beistellungen und Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und in verwertbarer Form zur Verfügung zu stellen.
4.2 Der Auftraggeber stellt sicher und steht gegenüber rw dafür ein, dass die von ihm überlassenen Unterlagen, Daten und Informationen verwendet werden dürfen und keine Rechte Dritter verletzen.
4.3 Verzögert sich die Leistungserbringung oder entsteht Mehraufwand, weil der Auftraggeber seine Mitwirkungsleistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erbringt, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen; rw kann den hierdurch entstehenden Mehraufwand nach den vereinbarten Vergütungssätzen oder, soweit solche nicht vereinbart sind, nach üblicher Vergütung abrechnen.
5. Termine, Fristen und Leistungshindernisse
5.1 Leistungs- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn rw sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt hat. Im Übrigen handelt es sich um unverbindliche Plan- oder Zieltermine.
5.2 Ereignisse höherer Gewalt und sonstige von rw nicht zu vertretende Umstände, insbesondere behördliche Maßnahmen, Ausfälle von Versorgungs- oder IT-Systemen, Cyberangriffe, Streiks, Pandemien, krankheitsbedingte Ausfälle, Verzögerungen von Fremdleistungen oder nicht rechtzeitige Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern vereinbarte Fristen und Termine um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
5.3 Dauert ein Leistungshindernis nach Ziffer 5.2 länger als acht Wochen an, kann jede Partei den hiervon betroffenen Leistungsteil in Textform kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind nach Vertrag abzurechnen.
6. Teilprojekte, Gutachten, Übergabe, Teilabnahmen und Abnahme
6.1 Soweit das Angebot oder die Auftragsbestätigung die Leistungen in fachlich abgrenzbare Einzelgutachten, Untergutachten, Teilberichte, Messungen, Berechnungen, Stellungnahmen, Prüfvermerke, Dokumentationen oder sonstige Arbeitsergebnisse aufgliedert oder solche innerhalb eines Gesamtprojekts nach Gegenstand, Fragestellung oder Leistungsphase gesondert bezeichnet, stellt jede dieser Einheiten ein eigenständiges Teilprojekt beziehungsweise eine gesondert übergebbare und abnahmefähige Teilleistung dar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
6.2 Jedes Teilprojekt muss für sich fachlich abgeschlossen und eigenständig verwertbar sein. Die Eigenständigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass weitere Teilprojekte auf ihm aufbauen oder das Gesamtprojekt erst mit weiteren Leistungen insgesamt abgeschlossen wird.
6.3 rw ist berechtigt, jedes Teilprojekt nach seiner Fertigstellung gesondert zu übergeben. Die Übergabe kann in Textform, elektronisch oder physisch erfolgen, insbesondere durch Übersendung eines Gutachtens, Teilgutachtens, Messberichts, Prüfvermerks, Plans, Protokolls, einer Stellungnahme oder eines sonstigen Arbeitsergebnisses. Mit der Übergabe erklärt rw die betreffende Leistungseinheit als zur Abnahme gestellt.
6.4 Auf Verlangen von rw oder des Auftraggebers findet für einzelne Teilprojekte oder die Gesamtleistung eine förmliche Abnahme statt. Diese erfolgt durch ein Abnahmeprotokoll, eine Freigabeerklärung in Textform oder eine sonstige eindeutige Abnahmeerklärung, jeweils unter Bezeichnung der betroffenen Leistungseinheit und etwaiger vorbehaltener Mängel.
6.5 rw kann nach Übergabe eines Teilprojekts oder der Gesamtleistung die Abnahme in Textform verlangen und dem Auftraggeber hierfür eine angemessene Frist setzen. Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden, die das konkret betroffene Teilprojekt betreffen.
6.6 Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang des Abnahmeverlangens unter konkreter Bezeichnung mindestens eines wesentlichen Mangels in Textform die Abnahme verweigert. Die Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der Auftraggeber das betreffende Teilprojekt nutzt, verwertet, an Dritte oder Behörden weitergibt, darauf aufbauende Folgeleistungen veranlasst oder das Arbeitsergebnis sonst als im Wesentlichen vertragsgerecht in Anspruch nimmt. Mit der Abnahme beziehungsweise dem Eintritt der Abnahmefiktion gilt die betreffende Leistungseinheit als im Wesentlichen vertragsgerecht erbracht, übergeben und für den vertraglich vorausgesetzten Zweck wirtschaftlich verwertbar. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Auftraggeber das Nutzungs-, Verwendungs- und Verwertungsrisiko des jeweiligen Teilprojekts, soweit dieses Risiko nicht auf einem von rw zu vertretenden Mangel beruht. Für Leistungen, die nach ihrem Inhalt dienstvertraglichen Charakter haben oder nach Aufwand abgerechnet
werden, tritt an die Stelle der Abnahme die Leistungserbringung nach Maßgabe des Vertrages.
7. Vergütung, Teilrechnungen, Abschlagszahlungen und Fälligkeit
7.1 Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder der sonstigen individuellen Vereinbarung. Soweit einzelne Teilprojekte oder Teilleistungen mit gesonderten Preisen, Preisanteilen oder Abrechnungsparametern ausgewiesen sind, gilt die jeweilige Vergütung für die betreffende Leistungseinheit. rw wird Teilprojekte, die gesondert übergeben, abgenommen und abgerechnet werden sollen, nach Möglichkeit bereits im Angebot oder in der Auftragsbestätigung mit einem gesonderten Preis oder Preisanteil ausweisen. Fehlt eine solche Ausweisung, bestimmt sich die Vergütung des jeweiligen Teilprojekts nach dem objektiven Anteil der Teilleistung an der vereinbarten Gesamtvergütung; gesetzliche Ansprüche auf Abschlagszahlung bleiben unberührt.
7.2 Nach Fertigstellung und Abnahme eines Teilprojekts oder einer Teilleistung ist rw berechtigt, hierüber eine Teilrechnung als Schlussrechnung für den betreffenden Leistungsabschnitt zu stellen. Die Abrechnung eines Teilprojekts bleibt von späteren Leistungen in anderen Teilprojekten unberührt.
7.3 Bei laufenden, wiederkehrenden oder nach Zeitaufwand vergüteten Leistungen kann rw monatlich oder nach sonst vereinbarten Abrechnungsintervallen abrechnen. Dies gilt insbesondere für Beratungsleistungen, Projektbegleitung und sonstige Leistungen, die nicht als gesondert abnahmefähige Gutachten oder Teilprojekte ausgestaltet sind.
7.4 rw ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen, Vorschüsse und Auslagenvorschüsse zu verlangen, soweit dies nach Art und Umfang des Auftrags sachlich gerechtfertigt ist.
7.5 Nebenkosten, Reisekosten, Auslagen, Kosten für Fremdleistungen, Laborleistungen, Zustellungen, Vervielfältigungen, besondere Versandarten und sonstige im Vertrag nicht enthaltene Zusatzkosten werden gesondert vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
7.6 Rechnungen sind innerhalb von vierzehn Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
7.7 Kommt der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist rw nach vorheriger Ankündigung berechtigt, weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Forderungen zurückzuhalten. Vereinbarte Termine verschieben sich für die Dauer des Verzugs zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
8. Kündigung
8.1 Die gesetzlichen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
8.2 Soweit der Auftraggeber einen werkvertraglichen Auftrag nach § 648 BGB kündigt, behält rw den Vergütungsanspruch nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Bereits abgeschlossene oder jedenfalls abnahmefähige Teilprojekte und Teilleistungen sind in jedem Fall voll nach dem Vertrag zu vergüten.
8.3 Soweit der Vertrag dienstvertragliche Elemente enthält, kann rw bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht erbringt oder mit fälligen Zahlungen in nicht unerheblichem Umfang in Verzug gerät.
8.4 Kündigungen bedürfen mindestens der Textform.
9. Mängelrechte
9.1 Der Auftraggeber hat jedes von rw übergebene Teilprojekt, Gutachten, Teilgutachten, Arbeitsergebnis oder die Gesamtleistung nach Ablieferung beziehungsweise Vorlage, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, unverzüglich fachgerecht zu prüfen.
9.2 Offensichtliche Mängel sind im Rahmen der Abnahme beziehungsweise, soweit rw ein Abnahmeverlangen nach Ziffer 6.5 stellt, spätestens innerhalb der Frist nach Ziffer 6.6 in Textform unter konkreter Beschreibung des Mangels und unter eindeutiger Bezeichnung des betroffenen Teilprojekts oder Gutachtens anzuzeigen. Soweit eine Abnahme nicht vorgesehen ist oder kein Abnahmeverlangen gestellt wird, sind offensichtliche Mängel unverzüglich nach Ablieferung beziehungsweise Vorlage anzuzeigen.
9.3 Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform unter konkreter Beschreibung des Mangels und unter eindeutiger Bezeichnung des betroffenen Teilprojekts oder Gutachtens anzuzeigen.
9.4 Bei berechtigten Mängelrügen ist rw zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. rw ist berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu wählen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
9.5 Mängel, die auf unrichtigen, unvollständigen oder verspätet bereitgestellten Informationen, Unterlagen, Daten, Freigaben oder Vorgaben des Auftraggebers beruhen, begründen keine Mängelrechte gegen rw, soweit rw die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit nicht kannte, nicht kennen musste und keine Prüfungs-, Hinweis- oder Beratungspflicht verletzt hat.
9.6 Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln beziehen sich grundsätzlich nur auf das konkret betroffene Teilprojekt oder Gutachten. Die Abnahme, Fälligkeit, Abrechnung und Verwertbarkeit bereits abgenommener oder mangelfreier anderer Teilprojekte bleiben hiervon unberührt. Dies gilt nicht, soweit der Mangel die Verwendbarkeit anderer Teilprojekte oder die vertraglich vorausgesetzte Funktion des Gesamtprojekts wesentlich beeinträchtigt.
9.7 Rechte des Auftraggebers wegen unerheblicher Mängel sind ausgeschlossen; im Übrigen bleiben die gesetzlichen Mängelrechte nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesetzlichen Verjährungsfristen unberührt.
10. Nutzungsrechte, Arbeitsergebnisse und Änderungen
10.1 An den von rw erstellten Gutachten, Stellungnahmen, Berechnungen, Messergebnissen, Plänen, Konzepten, Berichten, Modellen, Dateien, Dokumentationen und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte und sonstigen Schutzrechte bei rw beziehungsweise den jeweiligen Rechtsinhabern. Durch die Überlassung körperlicher
Unterlagen oder Datenträger werden keine weitergehenden Rechte eingeräumt als die in dieser Ziffer ausdrücklich geregelten Nutzungsrechte.
10.2 Mit vollständiger Zahlung der auf die jeweilige Leistung, Teilleistung oder das jeweilige Teilprojekt entfallenden Vergütung erhält der Auftraggeber an den vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht in dem Umfang, der für den vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlich ist, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
10.3 Eine Bearbeitung, Weitergabe, Veröffentlichung, vollständige oder auszugsweise Verwertung gegenüber Dritten, Wiederverwendung für andere Projekte oder Nutzung zu Werbezwecken ist nur mit vorheriger Zustimmung von rw in Textform zulässig, soweit sie nicht bereits vom vertraglich vorausgesetzten Nutzungszweck umfasst ist. Die Weitergabe an Projektbeteiligte, Behörden, Gerichte, Versicherer und Finanzierer des konkreten Vorhabens ist in dem für den Vertragszweck erforderlichen Umfang zulässig.
10.4 Änderungen oder Eingriffe in Arbeitsergebnisse von rw durch den Auftraggeber oder Dritte erfolgen auf eigenes Risiko des Auftraggebers. rw haftet nicht für Folgen solcher Änderungen, soweit diese nicht von rw freigegeben oder selbst vorgenommen wurden.
11. Vertraulichkeit, Referenzen und Datenschutz
11.1 rw und der Auftraggeber werden alle ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim halten und nur zur Durchführung des Vertrages verwenden. Hiervon ausgenommen sind Informationen, die offenkundig sind, ohne Vertragsverstoß offenkundig werden, bereits rechtmäßig bekannt waren oder aufgrund Gesetzes, behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung offengelegt werden müssen.
11.2 rw darf den Auftraggeber mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz benennen. Anonymisierte Beschreibungen von Art, Umfang und Branche des Projekts ohne Rückschluss auf den Auftraggeber bleiben zulässig, soweit dadurch keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers beeinträchtigt werden.
11.3 rw verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. Nähere Informationen zur Datenverarbeitung ergeben sich aus den gesonderten Datenschutzhinweisen von rw. Soweit rw personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung.
11.4 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an rw rechtmäßig erfolgt.
12. Haftung
12.1 rw haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
12.2 Vorbehaltlich Ziffer 12.1 ist die Haftung von rw bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
12.3 Vorbehaltlich Ziffer 12.1 ist die Haftung von rw bei einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen.
12.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von rw.
13. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte und Schlussbestimmungen
13.1 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
13.2 Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur, soweit es sich auf die konkret betroffene Leistungseinheit bezieht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem geltend gemachten Mangel oder Gegenanspruch steht. Wegen Mängeln oder Gegenansprüchen, die ausschließlich ein anderes Teilprojekt oder eine andere Teilleistung betreffen, darf die Zahlung für bereits abgenommene, abgerechnete oder mangelfreie Teilprojekte nicht zurückgehalten werden, es sei denn, der Gegenanspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder beeinträchtigt die Verwendbarkeit der abgerechneten Leistungseinheit wesentlich.
13.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
13.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Schwäbisch Hall. Jede Partei hat daneben aber auch das Recht, die jeweils andere an deren Sitz zu verklagen.
13.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
II. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Verbraucher / private Bauherren
1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Angebote, Beauftragungen, Auftragsbestätigungen und Verträge der rw bauphysik Ingenieurgesellschaft mbH & Co. KG, Schwäbisch Hall (im Folgenden kurz „rw“), mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
1.2 Verbraucher im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
1.3 Für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt die gesonderte B2B-Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von rw.
1.4 Individuelle Vereinbarungen gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist die folgende Rangfolge: individuelle Vereinbarungen, das Angebot von rw einschließlich etwaiger Anlagen, die Auftragsbestätigung von rw und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Kollisionsfall gehen die Regelungen der höherrangigen Vereinbarung vor.
2. Vertragsschluss, Angebot und Leistungsbeschreibung
2.1 Angebote von rw sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine feste Annahmefrist enthalten.
2.2 Ein Vertrag kommt durch ausdrückliche Annahme des Angebots durch den Auftraggeber, durch Unterzeichnung des Angebots, durch eine eindeutige elektronische Beauftragung oder durch eine Auftragsbestätigung von rw in Textform zustande.
2.3 Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung und den dort in Bezug genommenen Anlagen. Vorbesprechungen, Projektübersichten, Kostenschätzungen und sonstige Korrespondenz konkretisieren den Vertrag nur, soweit sie im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen Vereinbarung in Textform aufgenommen oder bestätigt worden sind.
2.4 Soweit Leistungen auf Annahmen, Vorgaben, Unterlagen, Auskünften, Bestandsdaten, Fremdgutachten, Plänen oder sonstigen Informationen des Auftraggebers oder Dritter beruhen, darf rw auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit vertrauen, soweit deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist und rw keine Prüfungs-, Hinweis- oder Beratungspflicht trifft.
2.5 Vorbehaltlich einer ausdrücklich übernommenen Garantie schuldet rw die vereinbarte fachgerechte Leistung, nicht jedoch einen darüber hinausgehenden wirtschaftlichen Erfolg, die Genehmigungsfähigkeit, die behördliche Zustimmung, die Mangelfreiheit fremder Planungs- oder Bauleistungen oder einen bestimmten Projekterfolg.
3. Leistungsumfang, Leistungsänderungen und Einschaltung Dritter
3.1 rw erbringt die vereinbarten Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und dem bei Vertragsschluss bestehenden Stand von Gesetzgebung, Rechtsprechung, Normung und behördlicher Praxis, soweit diese für die Leistungserbringung einschlägig sind.
3.2 Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen oder ergeben sich zusätzliche Anforderungen, neue Erkenntnisse aus Messungen oder Ortsterminen, zusätzliche Behördenanforderungen, geänderte Planungsgrundlagen oder sonstige Umstände, die eine Änderung oder Erweiterung der vereinbarten Leistung erforderlich machen, wird rw den Auftraggeber hierauf hinweisen und, soweit zusätzliche
Vergütung oder Terminänderungen entstehen, ein Nachtragsangebot in Textform unterbreiten. rw führt geänderte oder zusätzliche Leistungen erst nach Zustimmung des Auftraggebers aus, sofern nicht im Einzelfall eine sofortige Maßnahme zur Abwendung eines Schadens oder zur Erhaltung der Verwertbarkeit der bereits beauftragten Leistung erforderlich ist.
3.3 rw ist berechtigt, zur Leistungserbringung eigene Mitarbeiter sowie fachlich geeignete freie Mitarbeiter, Nachunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen, sofern nicht ausdrücklich eine höchstpersönliche Leistungserbringung vereinbart ist.
4. Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber hat rw die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Freigaben, Ansprechpartner, Zugänge, Termine, Beistellungen und Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und in verwertbarer Form zur Verfügung zu stellen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist.
4.2 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm überlassenen Unterlagen, Daten und Informationen von rw für den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen.
4.3 Verzögert sich die Leistungserbringung, weil erforderliche Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Entsteht hierdurch Mehraufwand, wird rw den Auftraggeber hierauf und auf die voraussichtlichen Mehrkosten in Textform hinweisen, bevor zusätzliche kostenpflichtige Leistungen erbracht werden.
5. Termine, Fristen und Leistungshindernisse
5.1 Leistungs- und Fertigstellungstermine sind verbindlich, wenn rw sie im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen Vereinbarung in Textform als verbindlich bestätigt hat. Im Übrigen handelt es sich um Plan- oder Zieltermine.
5.2 Ereignisse höherer Gewalt und sonstige von rw nicht zu vertretende Umstände, insbesondere behördliche Maßnahmen, Ausfälle von Versorgungs- oder IT-Systemen, Cyberangriffe, Streiks, Pandemien, Verzögerungen von Fremdleistungen, nicht rechtzeitige Mitwirkung des Auftraggebers oder unvorhersehbare schwerwiegende krankheitsbedingte Ausfälle, die trotz zumutbarer Ersatzmaßnahmen nicht vermeidbar sind, verlängern vereinbarte Fristen und Termine um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. rw informiert den Auftraggeber über Beginn, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen des Hindernisses, sobald dies möglich ist.
5.3 Dauert ein Leistungshindernis nach Ziffer 5.2 länger als acht Wochen an, kann jede Partei den hiervon betroffenen Leistungsteil in Textform kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind nach Maßgabe des Vertrages und der gesetzlichen Vorschriften abzurechnen.
6. Teilprojekte, Gutachten, Übergabe, Teilabnahmen und Abnahme
6.1 Teilprojekte oder gesondert abnahmefähige Teilleistungen entstehen nur, wenn das Angebot oder die Auftragsbestätigung die betreffende Leistungseinheit nach Gegenstand, Fragestellung, Leistungsphase, Arbeitsergebnis und Vergütungsanteil hinreichend klar bezeichnet.
6.2 Jedes Teilprojekt muss für sich fachlich abgeschlossen und für den vertraglich vorausgesetzten Zweck eigenständig verwertbar sein. Die Eigenständigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass weitere Teilprojekte auf ihm aufbauen oder das Gesamtprojekt erst mit weiteren Leistungen insgesamt abgeschlossen wird.
6.3 rw ist berechtigt, ein vereinbartes Teilprojekt nach seiner Fertigstellung gesondert zu übergeben. Die Übergabe kann in Textform, elektronisch oder physisch erfolgen,
insbesondere durch Übersendung eines Gutachtens, Teilgutachtens, Messberichts, Prüfvermerks, Plans, Protokolls, einer Stellungnahme oder eines sonstigen Arbeitsergebnisses. Mit der Übergabe kann rw die betreffende Leistungseinheit zur Abnahme stellen.
6.4 Auf Verlangen von rw oder des Auftraggebers findet für einzelne Teilprojekte oder die Gesamtleistung eine förmliche Abnahme statt. Diese erfolgt durch ein Abnahmeprotokoll, eine Freigabeerklärung in Textform oder eine sonstige eindeutige Abnahmeerklärung, jeweils unter Bezeichnung der betroffenen Leistungseinheit und etwaiger vorbehaltener Mängel.
6.5 rw kann nach Übergabe eines Teilprojekts oder der Gesamtleistung die Abnahme in Textform verlangen und dem Auftraggeber hierfür eine angemessene Frist setzen. Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden, die das konkret betroffene Teilprojekt betreffen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden; gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
6.6 Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der von rw gesetzten angemessenen Frist unter konkreter Bezeichnung mindestens eines Mangels in Textform die Abnahme verweigert. Ist der Auftraggeber Verbraucher, treten die Rechtsfolgen der Abnahmefiktion nur ein, wenn rw den Auftraggeber zusammen mit dem Abnahmeverlangen in Textform ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Leistung als abgenommen gilt, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist oder ohne Angabe mindestens eines Mangels verweigert.
6.7 Mit der Abnahme beziehungsweise dem wirksamen Eintritt der Abnahmefiktion gilt die betreffende Leistungseinheit als im Wesentlichen vertragsgerecht erbracht, übergeben und für den vertraglich vorausgesetzten Zweck wirtschaftlich verwertbar. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Auftraggeber das Nutzungs-, Verwendungs- und Verwertungsrisiko des jeweiligen Teilprojekts, soweit dieses Risiko nicht auf einem von rw zu vertretenden Mangel beruht.
6.8 Für Leistungen, die nach ihrem Inhalt dienstvertraglichen Charakter haben oder nach Aufwand abgerechnet werden, tritt an die Stelle der Abnahme die Leistungserbringung nach Maßgabe des Vertrages.
7. Vergütung, Teilrechnungen, Abschlagszahlungen und Fälligkeit
7.1 Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder der sonstigen individuellen Vereinbarung. Soweit Teilprojekte oder Teilleistungen gesondert übergeben, abgenommen und abgerechnet werden sollen, weist rw im Angebot oder in der Auftragsbestätigung den hierfür vorgesehenen Preis, Preisanteil oder die hierfür maßgeblichen Abrechnungsparameter aus.
7.2 Nach Fertigstellung und Abnahme eines vereinbarten Teilprojekts oder einer vereinbarten Teilleistung ist rw berechtigt, hierüber eine Teilrechnung als Schlussrechnung für den betreffenden Leistungsabschnitt zu stellen. Die Abrechnung eines Teilprojekts bleibt von späteren Leistungen in anderen Teilprojekten unberührt.
7.3 Bei laufenden, wiederkehrenden oder nach Zeitaufwand vergüteten Leistungen kann rw monatlich oder nach den vereinbarten Abrechnungsintervallen abrechnen. Dies gilt insbesondere für Beratungsleistungen, Projektbegleitung und sonstige Leistungen, die nicht als gesondert abnahmefähige Gutachten oder Teilprojekte ausgestaltet sind.
7.4 rw kann Abschlagszahlungen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verlangen. Abschlagszahlungen dürfen die Vergütung für bereits erbrachte und nach dem Vertrag geschuldete Leistungen nicht wesentlich übersteigen.
7.5 Nebenkosten, Reisekosten, Auslagen, Kosten für Fremdleistungen, Laborleistungen, Zustellungen, Vervielfältigungen, besondere Versandarten und sonstige Zusatzkosten
werden nur gesondert vergütet, wenn sie im Angebot ausgewiesen sind oder der Auftraggeber ihnen nach vorherigem Hinweis in Textform zugestimmt hat.
7.6 Rechnungen sind innerhalb von vierzehn Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist und soweit die gesetzlichen Voraussetzungen der Fälligkeit erfüllt sind.
7.7 Kommt der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist rw nach vorheriger Mahnung und angemessener Fristsetzung berechtigt, weitere noch nicht erbrachte Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Forderungen zurückzuhalten. Vereinbarte Termine verschieben sich für die Dauer des Verzugs zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
8. Kündigung
8.1 Die gesetzlichen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
8.2 Soweit der Auftraggeber einen werkvertraglichen Auftrag nach § 648 BGB kündigt, gelten die gesetzlichen Folgen. rw behält den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen und dasjenige anrechnen lassen, was rw durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Bereits erbrachte, abgeschlossene oder abnahmefähige Teilprojekte sind bei der Abrechnung entsprechend ihrem vertraglichen Wert zu berücksichtigen.
8.3 Soweit der Vertrag einen Architekten- oder Ingenieurvertrag im Sinne der §§ 650p ff. BGB darstellt, bleiben die hierfür geltenden gesetzlichen Sonderregelungen, insbesondere gesetzliche Sonderkündigungsrechte, unberührt.
8.4 Soweit der Vertrag dienstvertragliche Elemente enthält, kann rw bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Hinweis und angemessener Fristsetzung erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht erbringt oder mit fälligen Zahlungen in nicht unerheblichem Umfang in Verzug gerät.
8.5 Kündigungen bedürfen mindestens der Textform.
9. Mängelrechte
9.1 Der Auftraggeber wird gebeten, jedes von rw übergebene Teilprojekt, Gutachten, Teilgutachten, Arbeitsergebnis oder die Gesamtleistung nach Ablieferung beziehungsweise Vorlage zeitnah zu prüfen und erkennbare Mängel möglichst konkret mitzuteilen.
9.2 Unterbleibt eine solche Mitteilung, bleiben die gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers unberührt. Dies gilt nicht, soweit eine Abnahme nach Maßgabe von Ziffer 6 wirksam erfolgt ist oder als erfolgt gilt.
9.3 Bei berechtigten Mängelrügen ist rw zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. rw ist berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu wählen, soweit dies gesetzlich zulässig und dem Auftraggeber zumutbar ist.
9.4 Mängel, die ausschließlich auf unrichtigen, unvollständigen oder verspätet bereitgestellten Informationen, Unterlagen, Daten, Freigaben oder Vorgaben des Auftraggebers beruhen, begründen keine Mängelrechte gegen rw, soweit rw die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit nicht kannte, nicht kennen musste und keine Prüfungs-, Hinweis- oder Beratungspflicht verletzt hat.
9.5 Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln beziehen sich grundsätzlich nur auf das konkret betroffene Teilprojekt oder Gutachten. Die Abnahme, Fälligkeit, Abrechnung und Verwertbarkeit bereits abgenommener oder mangelfreier anderer Teilprojekte bleiben hiervon unberührt. Dies gilt nicht, soweit der Mangel die Verwendbarkeit anderer Teilprojekte oder die vertraglich vorausgesetzte Funktion des Gesamtprojekts wesentlich beeinträchtigt.
9.6 Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben unberührt.
10. Nutzungsrechte, Arbeitsergebnisse und Änderungen
10.1 An den von rw erstellten Gutachten, Stellungnahmen, Berechnungen, Messergebnissen, Plänen, Konzepten, Berichten, Modellen, Dateien, Dokumentationen und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte und sonstigen Schutzrechte bei rw beziehungsweise den jeweiligen Rechtsinhabern. Durch die Überlassung körperlicher Unterlagen oder Datenträger werden keine weitergehenden Rechte eingeräumt als die in dieser Ziffer geregelten Nutzungsrechte.
10.2 Mit vollständiger Zahlung der auf die jeweilige Leistung, Teilleistung oder das jeweilige Teilprojekt entfallenden Vergütung erhält der Auftraggeber an den vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht in dem Umfang, der für den vertraglich vorausgesetzten Zweck und das konkrete Vorhaben erforderlich ist.
10.3 Der Auftraggeber darf die Arbeitsergebnisse für das konkrete Vorhaben nutzen und in diesem Zusammenhang an Projektbeteiligte, Behörden, Gerichte, Versicherer, Finanzierer, Käufer, Erwerbsinteressenten, Sachverständige, Handwerker, Planer und sonstige Personen weitergeben, soweit dies zur Durchführung, Dokumentation, Finanzierung, Veräußerung, Versicherung, Prüfung oder rechtlichen Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem konkreten Vorhaben erforderlich oder üblich ist.
10.4 Eine darüber hinausgehende Bearbeitung, Veröffentlichung, vollständige oder auszugsweise Verwertung gegenüber der Öffentlichkeit, Wiederverwendung für andere Projekte oder Nutzung zu Werbezwecken ist nur mit vorheriger Zustimmung von rw in Textform zulässig, soweit sie nicht bereits vom vertraglich vorausgesetzten Nutzungszweck umfasst ist.
10.5 Änderungen oder Eingriffe in Arbeitsergebnisse von rw durch den Auftraggeber oder Dritte erfolgen auf eigenes Risiko des Auftraggebers. rw haftet nicht für Folgen solcher Änderungen, soweit diese nicht von rw freigegeben oder selbst vorgenommen wurden.
11. Vertraulichkeit, Referenzen und Datenschutz
11.1 rw und der Auftraggeber werden alle ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim halten und nur zur Durchführung des Vertrages verwenden. Hiervon ausgenommen sind Informationen, die offenkundig sind, ohne Vertragsverstoß offenkundig werden, bereits rechtmäßig bekannt waren oder aufgrund Gesetzes, behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung offengelegt werden müssen.
11.2 rw darf den Auftraggeber nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz benennen. Anonymisierte Beschreibungen von Art, Umfang und Branche des Projekts ohne Rückschluss auf den Auftraggeber bleiben zulässig, soweit dadurch keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers beeinträchtigt werden.
11.3 rw verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. Nähere Informationen zur Datenverarbeitung ergeben sich aus den gesonderten Datenschutzhinweisen von rw. Soweit rw personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung.
11.4 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an rw rechtmäßig erfolgt.
12. Haftung
12.1 rw haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
12.2 Vorbehaltlich Ziffer 12.1 ist die Haftung von rw bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
12.3 Vorbehaltlich Ziffer 12.1 ist die Haftung von rw bei einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen.
12.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von rw.
13. Widerrufsrecht bei besonderen Verbraucherverträgen
13.1 Wird der Vertrag mit einem Verbraucher ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen und steht dem Auftraggeber gesetzlich ein Widerrufsrecht zu, gelten ergänzend die diesem Dokument als Anlage 1 beigefügte Widerrufsbelehrung sowie das als Anlage 2 beigefügte Muster-Widerrufsformular.
13.2 Wünscht der Auftraggeber, dass rw vor Ablauf einer gesetzlichen Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, setzt dies die hierfür gesetzlich erforderlichen Erklärungen des Auftraggebers voraus. Insbesondere muss der Auftraggeber ausdrücklich verlangen, dass rw vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt. Zugleich muss der Auftraggeber bestätigen, dass er über die Folgen eines Leistungsbeginns vor Ablauf der Widerrufsfrist informiert ist, insbesondere über einen möglichen Wertersatz und über das mögliche Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Eine entsprechende Erklärung ist gesondert einzuholen und wird durch die bloße Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ersetzt.
14. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte, Streitbeilegung und Schlussbestimmungen
14.1 Der Auftraggeber kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen sowie mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen.
14.2 Gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt. Soweit sich ein Zurückbehaltungsrecht auf Mängel oder Gegenansprüche bezieht, die ausschließlich ein anderes Teilprojekt oder eine andere Teilleistung betreffen, darf die Zahlung für bereits abgenommene, abgerechnete oder mangelfreie Teilprojekte nur zurückgehalten werden, soweit dies unter Berücksichtigung des Mangels, der Gegenforderung und der wirtschaftlichen Bedeutung der betroffenen Leistungseinheiten angemessen ist.
14.3 rw ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet, sofern im Einzelfall keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Die frühere europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung ist eingestellt; ein Verweis hierauf ist nicht Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
14.4 Es gilt deutsches Recht. Zwingende verbraucherschützende Vorschriften des Staates, in dem der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
14.5 Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
14.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.