Diese Frage haben wir – bezogen auf aktiven oder passiven Schallschutz bzw. „Richtwert innen oder außen“ – in unserem letzten Newsletter gestellt. Wir greifen sie noch einmal auf.
Seit 1968 gilt die TA Lärm, und mit ihr der Grundsatz des Verursacherprinzips: Wer Lärm verursacht, muss ihn in bestimmte Grenzen rücken – und zwar unabhängig von der schalltechnischen Qualität der Gebäudehülle des Nachbarhauses. So gelten nach TA Lärm Immissionsrichtwerte außen, vor dem Fenster. Nachdem gerade in Ballungszentren und Gemengelagen das Miteinander von Wohnen und Gewerbe immer schwieriger wird – da leistet auch die derzeit praktizierte bauliche Nachverdichtung ihren Beitrag -, stellt die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für den Betreiber einer Anlage oft ein schier unlösbares Problem dar. Warum also kein passiver Schallschutz, bei dem ein Schallschutzfenster den entsprechenden Anwohnerschutz liefert? Diese Diskussion wird seit vielen Jahren geführt und köchelte auch wieder in der zweiten Jahreshälfte 2020 hoch, als es darum ging, die Bestimmungen der TA Lärm zu ändern.
Der Arbeitsring Lärm der DEGA (ALD) kommt in einem Memorandum zum Thema ‚Lebenswerte Städte trotz Innenstadtverdichtung‘ zu dem Schluss, dass an dem Verursacherprinzip festgehalten werden solle, nach welchem der Betreiber einer Anlage den von ihm verursachten Lärm soweit reduzieren muss, dass die bisher außen geltenden Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Der ALD spricht sich damit gegen eine Verwässerung der TA Lärm aus.
Unserer Auffassung nach ist mit einer Änderung der Immissionsrichtwerte bzw. einem ‚Nach-Innen-Verlegen‘ der Grenzwerte in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Passiver Schallschutz wird dem Verkehr vorbehalten bleiben – zumindest in den nächsten Jahren, denn selbst wenn sich die Bauwirtschaft durchsetzen sollte, müsste eine Verwaltungsvorschrift auf Bundesebene geändert werden. Und das dauert.