Das neue GebäudeEnergieGesetz (GEG)

Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) ist seit 1.11.2020 in Kraft und löst die bisherigen Verordnungen und Gesetze (Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)) ab. Es betrifft alle künftigen Neubauten, deren Bauantrag oder Bauanzeige ab dem 01.11.2020 gestellt werden, sowohl private Wohngebäude als auch öffentliche Gebäude und Nichtwohngebäude. Wer jetzt schon mitten im Bau steckt, ist also nicht vom GEG betroffen. Für Besitzer von Altbauten ist das neue Gesetz vor allem dann wichtig, wenn bauliche Veränderungen und Renovierungen geplant werden.

Was ist neu bzw. was hat sich geändert?

  • Beim Kauf und bei größeren Bestandssanierungen von Ein- und Zweifamilienhäusern gilt jetzt eine Beratungspflicht. Der Verkäufer oder der Immobilienmakler muss dem Käufer ein informatorisches, unentgeltliches Beratungsgespräch zum Energieausweis etwa durch einen Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband anbieten. Damit sollen die Käufer für das Thema sensibilisiert werden, weil nach einem Kauf in der Regel auch Sanierungs- und Umbaumaßnahmen erfolgen. Die Beratung muss stattfinden, noch bevor Planungsleistungen beauftragt werden. Hierauf müssen Handwerksfirmen in ihrem Angebot zu Sanierungsmaßnahmen hinweisen. Das rein informatorische Gratis-Gespräch bleibt aber deutlich hinter der geförderten Energieberatung für Wohngebäude zurück.
  • Die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien im Gebäude wurden vom „alten“ EEWärmeG nahezu komplett in das GEG übernommen. Allerdings gibt es zwei Änderungen, die das Erfüllen der Anforderungen erleichtern.
    • Gebäudenah erzeugter Strom darf nun zur Erfüllung des Pflichtanteils erneuerbarer Energien angerechnet werden. Werden Wärme- und/ oder Kälteenergiebedarf zu mindestens 15% gedeckt, gilt die Anforderung als erfüllt.
    • Bei der Ersatzmaßnahme „Maßnahmen zur Einsparung von Energie“ fällt die Unterschreitung des Primärenergiebedarfs um 15% weg. Um die Ersatzmaßnahme nach GEG zu erfüllen, ist nun „nur noch“ eine Unterschreitung bei den Außenbauteilen um 15% notwendig.
  • Ab dem 31.12.2023 muss auch für Wohngebäude die Berechnung nach DIN V 18599 erfolgen. Eine Berechnung nach DIN V 4108-6/4701 ist dann nicht mehr zulässig.
  • Zur Berechnung gilt nun die neue DIN V 18599 (2018-12). Dadurch verändern sich einige Berechnungsparameter. Z.B wird nun das Referenzgebäude mit einem Gas-Brennwertkessel gerechnet und nicht mehr mit Heizöl.
  • Für den Nachweis der Wärmebrücken nach DIN 4108 gilt nun auch beim GEG das neue Beiblatt 2 (2019-06), wodurch deutlich mehr Wärmebrücken abgebildet werden und damit auch zwei Wärmebrückenzuschläge beim Gleichwertigkeitsnachweis möglich sind.

    Kat A: Wärmebrücken wie bisher Uwb= 0,05 W/m²K
    Kat B: optimierte Wärmebrücken Uwb= 0,03 W/m²K
  • Die Primärenergiefaktoren werden direkt im GEG festgelegt. Es gibt neue Primärenergiefaktoren für Biomasse, die gebäudenah erzeugt oder in Brennwertkesseln oder KWK-Anlagen verwendet wird.
  • Die KfW hat angekündigt, dass die Förderprogramme voraussichtlich zur Jahresmitte 2021 von EnEV auf GEG umgestellt werden. Bis zur Umstellung der Förderung auf das neue GEG gilt weiterhin die EnEV als Anforderungsgrundlage der technischen Mindestanforderungen für die Produkte „Energieeffizient Bauen und Sanieren“. D. h. losgelöst vom Bauantragsdatum und des zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden Ordnungsrechts (EnEV oder GEG) ist die EnEV im Rahmen der KfW-Förderung weiterhin für den Nachweis eines Effizienzhauses/ -gebäudes anzuwenden. Alternativ darf die Nachweisführung von Effizienzhäusern / -gebäuden ab dem 01.11.2020 bereits nach dem GEG und den Bilanzierungsvorschriften des GEG durchgeführt werden.
  • Auch beim Energieausweis gibt es Änderungen: Berechnungen müssen eingesehen und Angaben der Eigentümer sorgfältig geprüft werden. Aussteller sind verpflichtet, für die Erstellung eines Energieausweises bei bestehenden Gebäuden eine Vor-Ort-Begehung durchzuführen oder sich für eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung stellen zu lassen. Zusätzlich müssen nun auch die CO₂-Emissionen des Gebäudes im Energieausweis angegeben werden. Neben Verkäufern und Vermietern sind nun auch Makler verpflichtet, einen Energieausweis vorzulegen.
  • BauherrInnen werden erstmals verpflichtet, aktiv einen Nachweis zu erbringen, dass sie die Anforderungen des GEG umgesetzt haben. Das gilt grundsätzlich für Neubauten, aber auch für Modernisierungen, wenn eine energetische Neubewertung des Gebäudes durchgeführt wurde. Dazu müssen sie nach der Fertigstellung der Arbeiten eine Erfüllungserklärung bei der zuständigen Behörde einreichen.

Die energetischen Anforderungen an Bestandgebäude bleiben weitgehend unverändert. Bei Erweiterung und Ausbau eines Gebäudes müssen die entsprechenden Anforderungen des GEG beachtet werden. Nachrüstungen sind nur dann notwendig, wenn die Gebäudedämmung noch nicht den Anforderungen des Mindestwärmeschutzes entspricht. In diesem Fall müssen die Außenwände des Gebäudes nachträglich mit Dämmschichten versehen werden.

Die Erstellung eines Sanierungsfahrplans hilft im Falle von Sanierungsvorhaben am Gebäude und an Heizungsanlagen dabei, sinnvolle Maßnahmen zu treffen und die Gesetzesvorlagen zu erfüllen. Er kann für Ein- und Mehrfamilienhäuser oder Nichtwohngebäude ausgestellt werden.

Weitere Informationen und eine umfassende Zusammenfassung der Änderungen GEG gegenüber EnEV können auf der Internetseite des Ökozentrum NRW eingesehen werden.

Weitere Informationen und eine umfassende Zusammenfassung der Änderungen GEG gegenüber EnEV können auf der Internetseite des Ökozentrum NRW eingesehen werden.

https://oekozentrum.nrw/aktuelles/detail/news/gebaeudeenergiegesetz-loest-enev-eewaermeg-ab/
Bildnachweis Titelbild: rw bauphysik