Nicht mehr ganz neu, aber immer noch aktuell: Lärmschutz an Arbeitsstätten

Unternehmern als Verantwortliche für Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz stellen sich seit Mitte 2018 neue Anforderungen. Ziel der Verordnung über Arbeitsstätten / 3.3.7 Lärm (Anhang 3.7) ASR A3.7 „Lärm“ ist die Vermeidung von unmittelbar und mittelbar auf Lärm zurückzuführenden Gesundheitsschäden.

Die Vorschrift enthält ein generelles Gebot, den Schalldruckpegel in Arbeitsstätten so niedrig zu halten, wie es nach Art des Betriebes möglich ist. Im Bereich des Arbeitsschutzes gibt es in der Verordnung konkrete Vorgaben zur Gefährdungsbeurteilung. Damit wird Lärmschutz zur Daueraufgabe des Unternehmers als Verantwortlicher für Arbeitssicherheit.

Konkret formuliert die ASR A3.7 „Lärm“ verbindliche Anforderungen an die Nachhallzeit von Arbeitsstätten:

  • Ein- und Zweipersonenbüros: T = 0,8 s
  • Mehrpersonen- und Großraumbüros: T = 0,6 s
  • Callcenter: T = 0,5 s
  • Bildungsstätten: T = 0,32 lg – 0,17
  • Sonstige Kommunikationsräume: mittlerer Schallabsorptionsgrad aller Raumumschließungsflächen: mittel ≥ 0,3

 Die ASR A3.7 gibt praxisnahe Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung durch Lärm und beschreibt Maßnahmen zum Lärmschutz. Komplexere Fragestellungen erfordern messtechnische Verfahren, für die fachkundige Experten – auch zur Lösungsfindung – herangezogen werden sollten.

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