Gebäudeenergiegesetz GEG
Im November 2020 wurden mit der Einführung des Gebäudeenergiegesetzes GEG verschiedene Verordnungen und Gesetze zusammengeführt. Die energetischen Anforderungen an Gebäude wurden aus den bestehenden Verordnungen übernommen, das auf europäischer Ebene beschlossene Niedrigstenergiegebäude wurde integriert. Zum 01. Januar 2023 tritt nun eine Änderung in Kraft, welche den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf bei Neubauten auf 55% des Referenzgebäudes reduziert (bislang 75%). Diese Anforderung entspricht dem Effizienzhausstandard 55. Gemäß Koalitionsvertrag tritt die nächste Änderung voraussichtlich 2025 in Kraft und wird das Effizienzhaus 40 zum neuen Anforderungswert definieren.
Bundesförderung für effiziente Gebäude
Die Neubauförderung der „Bundesförderung für Effiziente Gebäude“ wird zum 01.03.2023 in das neue Teilprogramm „Klimafreundlicher Neubau“ (KFN) überführt und unterliegt zukünftig dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Für die notwendige technische Anpassung auf die neuen Richtlinien werden die KfW-Online-Prüftools vom 15.12.2022 bis zum 01.01.2023 nicht zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund ist es in diesem Zeitraum auch nicht möglich, Bestätigungen zum Antrag (BzA) auszustellen. Die Bestätigungen nach Durchführung (BnD) sind in diesem Zeitraum nur für Nichtwohngebäude ausstellbar. Das Programm Zuschuss Brennstoffzelle, welches zum 31.12.2022 ausläuft, kann in diesem Zeitraum ebenfalls nicht bestätigt werden. Förderanträge selbst sind von der Einschränkung nicht betroffen. Anträge, die ab dem 02.01.2023 gestellt werden, können nur unter Verwendung einer aktuellen Bestätigung eingereicht werden, welche ebenfalls ab dem 02.01.2023 erstellt wurde. Bestätigungen, welche bis zum 14.12.2022 erstellt wurden, sind unabhängig von ihrer Gültigkeitsdauer ab dem 01.01.2023 nicht mehr verwendbar.
Voraussichtlich ab dem 23.02.2023 können die zusätzlichen Boni für serielles Sanieren und „Worst Performing Buildings“ ebenfalls beantragt werden.
Auch die Bundesförderung für Sanierungen von Wohn- und Nichtwohngebäuden wird aktuell angepasst. Auch hier treten die Anpassungen voraussichtlich zum 01.01.2023 in Kraft. Folgende Änderungen sind zu erwarten:
- Die Antragsberechtigung wird auf alle Investoren erweitert. Die Beschränkung auf Eigentümer, Pächter und Mieter wird aufgehoben.
- Die Mitförderung von Anlagen, die ausschließlich der Stromversorgung (PV, Stromspeicher) dienen, wird aufgehoben. Der Förderausschluss gilt auch für die Eigenstromversorgung. Vorbereitende Maßnahmen (statische Ertüchtigung, Kabelkanäle etc.) werden im Rahmen der Sanierung mitgefördert.
- Bei Eigenleistungen werden die Materialkosten gefördert.
- Die EE-Klasse wird ab einem Anteil erneuerbarer Energien von 65% (statt bisher 55%) erreicht.
- In der EE-Klasse ist der Einsatz einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung verpflichtend. Dabei können zentrale, dezentrale und Mischformen aus zentralen und dezentralen Lüftungsanlagen zur Anwendung kommen. Für EH/EG Denkmal sowie niedrig beheizte Zonen in Effizienzgebäuden gelten gesonderte Regelungen.
- Der Bonus für Worst Performing Buildings wird von 5 % auf 10 % angehoben. Voraussichtlich Ende Februar wird die Anwendbarkeit auf die Sanierung zum EH/EG 70 in der EE-Klasse erweitert.
- Serielle Sanierung-Bonus: Ende Februar wird ein Bonus von 15 %-Punkten für die serielle Sanierung zum EH 55 oder EH 40 eingeführt (kombinierbar mit EE- oder NH-Klasse und WPB-Bonus).
- Das anzuwendende Ordnungsrecht wird auf die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes umgestellt (GEG 2023). Der Effizienzhaus-Nachweis ist nach GEG in Verbindung mit DIN V 18599 zu berechnen. Der Nachweis für Wohngebäude mit der Normenkombination DIN V 4701-10/DIN V 4108-6 ist nicht mehr zulässig.
- Mit Ausnahme des Effizienzhaus Denkmal müssen alle Effizienzhäuser und Effizienzgebäude Niedertemperatur-Ready (NT-ready) sein, d. h. eine Vorlauftemperatur von 55° C im Auslegungsfall und Betrieb nicht überschreiten.
- Neu installierte Feuerungsanlagen für feste Biomasse dürfen einen Feinstaubausstoß von 2,5 mg/m³ (Staub bei Nennlast) nicht überschreiten.